Satzung des Vereins
Gebrüder Coblenz Stift e.V.
Köln-Deutz
§1
Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Gebrüder Coblenz Stift e.V“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Der Verein steht in Verbindung mit der Burgservereinigung Deutz e.V. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§3
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Der Zweck wird verwirklicht durch den Betrieb eines Altenpflegeheims sowie von Seniorenwohnungen in eigener oder fremder Regie oder in anderer geeigneter Weise.
Hiermit soll eine fürsorgliche und pflegliche Unterbringung und Betreuung alter Menschen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit ermöglicht werden.
Darüber hinaus unterstützt der Verein Einzelinvestitionen oder besondere Maßnahmen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden aufgebracht durch die Beitrage sowie durch Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein.
§4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§5
Verwendungsausschluss
Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessenen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Vereinsmitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, eingetragene und nicht eingetragene Vereine sowie alle sonstigen juristischen Personen sein.
Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein
Anspruch, auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Der Austritt aus dem Verein muss jeweils bis zum 01.Dezember schriftlich erklärt werden und wird mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Vereins schädigendem oder Ehrenrührigen Verhaltens möglich.
Mitglieder die einen Jahresbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Ein Mitglied, das zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist, kann von der Mitgliedschaft, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung, ausgeschlossen werden.
Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene von der Ablehnung oder dem Ausschluss Kenntnis erlangt.
Über den Einspruch entscheidet der Beirat endgültig.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§7
Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die in stationärer Pflege aufgenommen worden sind, sind von der Beitragspflicht befreit.
§8
Ehrenmitglied
Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat und
- die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Kassierer und einer Person für Sonderaufgaben.
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit zwei ordentliche Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Kooperation ist auf längstens 3 Jahre beschränkt.
Die Vorstandsmitglieder werden mit nachfolgender Ausnahme von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Stellvertreter wird von dem Oberbürgermeister der Stadt Köln entsandt; er kann sich entsprechend der Weisung des Oberbürgermeisters vertreten lassen.
Wiederwahl ist zulässig. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll aus dem Vorstand oder Beirat der Bürgervereinigung Deutz e.V. gewählt sein.
Der Vorstand fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den ersten Kassierer gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende der gewählte Stellvertreter werden im Falle der Verhinderung durch den ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer Vertreten. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
§11
Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 12 und höchstens 14 Mitgliedern. Vorsitzender des Beirates ist der Dezernent der Sozialverwaltung der Stadt Köln. Er kann durch einen ‒ mit schriftlicher Vollmacht versehenen ‒ Angehörigen der Sozialverwaltung ständig oder im Einzelfall vertreten und durch diesen das Stimmrecht ausüben lassen. Drei Mitglieder des Beirates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Jeder von Ihnen kann sich durch ein‒ mit schriftlicher Vollmacht versehenes ‒ anderes Ratsmitglied ständig oder im Einzelfall vertreten und durch dieses dass Stimmrecht ausüben lassen.
Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl sind die in Köln-Deutz ansässigen Religionsgemeinschaften, der von der Stadt beauftrage Träger der Heimbetriebe und die Bürgervereinigung Deutz e.V. zu berücksichtigen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Tätigkeit zu überwachen. Er entscheidet über Einsprüche.
Der Zustimmung des Beirates unterliegen:
- Rechtsgenschäfte, deren Wert 8.000,– € (Achttausend Euro) übersteigt,
- An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung,
- Abschluss und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten,
- Festlegung des Höchstbetrages, bis zu dem Darlehen aufgenommen werden dürfen,
- Geschäfte mit Vorstands- oder Beiratsmitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Der Beirat hat unabhängig von den gewählten Kassenprüfern die Möglichkeit, die satzungsgemäße Führung der Kasse sowie der Bücher zu überprüfen. Er kann sich dabei des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Köln oder eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
Der Beirat wählt erstmalig nach seiner Bestellung, später alljährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung, aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, den ersten Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Der Beirat kann aus der Reihe seiner Mitglieder Ausschüsse bestellen. Auf Beschluss des Beirates können sachkundige Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören, zur Beratung zugezogen werden. Zur Wahrung seiner Obliegenheiten hält der Beirat Sitzungen in der Regel gemeinsam mit dem Vorstand ab. Einladungen ergehen unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Sitzung durch den ersten Vorsitzenden des Beirates oder seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Beirates muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes dies verlangt.
Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Beirates den Ausschlag.
Die Beschlüsse nachfolgender Punkte erfordern die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Beirates sowie die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.
Die Beschlüsse nachfolgender Punkte erfordern die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Beirates sowie die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.
- Verfügungen über das Grundstück „Gebrüder-Coblenz-Straße“,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem gewählten Mitglied des Beirates zu unterzeichnen ist.
§12
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ‒ ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung ‒ einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Beirat dies verlangt.
Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Sie erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern bedarf der zwei Drittel Mehrheit.
Die vom Oberbürgermeister bzw. vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder des Vorstandes (§10) und des Beirates (§11) oder ihre Bevollmächtigten Vertreter sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Der Beiratsvorsitzenden sowie die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder des Beirates (§11) oder ihre bevollmächtigten Vertreter sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins ist §13 maßgebend.
§13
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen gleichlautender Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates, die mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienen Mitglieder beider Gremien gefasst sind.
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlussfassung über:
- die Festlegung des Jahresabschlusses
- die Festsetzung und Änderung des Beitrages
- die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates,
- die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
- die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Änderung der Satzung gemäß §13
- die Auflösung des Vereins gemäß §13
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 14
Konsequenzen der Liquidation
Die Bestellung der Liquidatoren obliegt dem Vorstand und Beirat. Der hierfür erforderliche Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Bei der Auflösung des Vereins fallt vorhandenes Grundeigentum mit Aufbauten und Zubehör an die Stadt Köln zwecks Verwendung für die Altenhilfe. Das übrige Vermengen fallt an die in Köln ansässigen und anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege mit der Auflage, die Mittel für Zwecke der Altenhilfe im Bereich Deutz einzusetzen.
§ 15
Eintragung in das Vereinsregister
Die Satzung wurde in der Versammlung am 17. April 1961 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Änderung dieser Satzung gegenüber der Satzung vom 17. April 1961 wurde in den ordnungsmäßig schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung vom 01. Februar 1962 mit allen Stimmen bei einer Stimmenthaltung beschlossen.
Diese Satzung, beschlossen mit der erforderlichen Mehrheit (einstimmig), wurde
- geändert am 16. April1975
- geändert am 10. Juni 1987
- geändert am 15. Juni 2000
- geändert am 30. September 2004
- geändert am 15. Juli 2011
- geändert am 29. August 2011
und ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 4053 am 29.08.2011 eingetragen worden.