Satzung des Vereins
Gebrüder Coblenz Stift e.V.
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Köln-Deutz
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Gebrüder Coblenz Stift e.V.“
1.2. Der Verein wurde am 18.September 1961 in Köln-Deutz gegründet und ist am 17.April 1962 unter der Register Nr: VR4053 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden. Sitz ist Köln-Deutz .
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§2
Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe als Teil des Wohlfahrtswesens insbesondere durch
-
- die Organisation einer zeitgemäßen Arbeit für ältere und mit älteren Menschen in Deutz, z.B. durch den Austausch und die Begegnung zwischen den Generationen
- die Unterstützung eines lebenslangen Wohnens in Deutz z.B. durch die Förderung eines Mehrgenerationenhauses mit integrierter Pflege in einer Pflege-WG in eigener Regie in Deutz.
Darüber hinaus unterstützt der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten die Betreuung der Bewohner des städtischen Seniorenzentrum Köln-Buchforst und sonstige besondere Maßnahmen der Altenhilfe mit lokalem Bezug zu Köln-Deutz.
2.3. Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, eingetragene und nicht eingetragene Vereine sowie alle sonstigen juristischen Personen sein.
3.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.3. Über eine Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
3.4. Über einen Einspruch entscheidet der Beirat endgültig.
3.5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4
Zahlungsverpflichtungen
4.1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im Voraus zu zahlen.
4.2. Kommt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand- die letzte Mahnung durch Einwurf-Einschreiben oder E-mail unter gleichzeitiger Androhung der Streichung von der Mitgliederliste seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, so kann es der Vorstand von der Mitgliederliste streichen, ohne dass es eines Anhörungsverfahrens bedarf.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
5.2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
5.3.1. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats und ist nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhaltens möglich.
5.3.2. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§6
Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- einer Person für Sonderaufgaben (Beisitzer/in)
7.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.3. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei ordentliche Mitglieder des Verein ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.
§8
Der Beirat
8.1. Der Beirat besteht aus der/dem Vorsitzenden sowie mindestens 12 und höchstens 14 Mitgliedern.
8.2. Vorsitzende/der des Beirates ist der/die Beigeordnete des Dezernates Soziales der Stadt Köln. Er/Sie kann sich durch eine/einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen der Sozialverwaltung ständig oder im Einzelfall vertreten lassen.
8.3. Drei Mitglieder des Beirates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Jeder/Jede von ihnen kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Ratsmitglied ständig oder im Einzelfall vertreten lassen.
8.4. Die weiteren Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl sind die in Köln-Deutz ansässigen Religionsgemeinschaften und Vereine zu berücksichtigen.
8.5. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Tätigkeit zu überwachen. Er entscheidet über Einsprüche gemäß § 3.4.
8.5.1. Der Beirat kann aus der Reihe seiner Mitglieder Ausschüsse bestellen; auf Beschluss des Beirates können sachkundige Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören, zur Beratung hinzugezogen werden.
8.5.2. Zur Wahrung seiner Obliegenheiten hält der Beirat Sitzungen in der Regel gemeinsam mit dem Vorstand ab. Der/die Vorsitzende des Beirates muss unverzüglich eine Sitzung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes dies verlangen.
8.5.3. Einladungen ergehen unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Sitzung durch den/die Vorsitzenden/de des Beirates oder seinem/seiner Stellvertreter/in. Die Einladungen können per E-Mail oder per Post versandt werden.
8.5.4. Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden.
8.5.5. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden des Beirates den Ausschlag.
8.5.6. Die Beschlüsse nachfolgender Punkte erfordern die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Beirates sowie die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins.
8.5.7. Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden des Beirats und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
8.6. Der Zustimmung des Beirates unterliegen:
a) Rechtsgeschäfte, deren Wert Euro 8.000,– (achttausend) übersteigt,
b) der An und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung,
c) die Festlegung des Höchstbetrages, bis zu dem Darlehen aufgenommen werden dürfen,
d) Rechtsgeschäfte mit Vorstands- oder Beiratsmitgliedern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins.
8.7. Der Beirat hat unabhängig von den gewählten Kassenprüfern die Möglichkeit, im Wege einer Sonderprüfung die satzungsgemäße Führung der Kasse sowie der Bücher des Vereins zu prüfen. Er kann sich dabei des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Köln oder eines Wirtschaftsprüfers bedienen sofern die Stadt Köln die damit verbundenen Kosten trägt.
§9
Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung findet in Absprache mit dem/der Vorsitzenden des Beirates einmal im Jahr statt, möglichst im 2.Quartal.
9.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsleiter berufen.
9.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind – ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung — einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder der Beirat dies verlangt.
9.4. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher schriftlich erfolgen. Der Einladung ist die Niederschrift der vergangenen Mitgliederversammlung beizufügen. Die Einladungen können schriftlich per e-Mail oder per Post versandt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung und ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
9.5.1. Beschlüsse können nur über die Punkte der Tagesordnung gefasst werden, die in der Einladung schriftlich angekündigt worden sind, und erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
9.5.2. Die Abberufung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern bedarf einer 2/3 Mehrheit.
9.6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses
b) die Festsetzung der Beitragshöhe
c) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
e) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates
f ) die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei stellv. Kassenprüfern
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins und die Bestellung von zwei Liquidatoren.
9.7.1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
9.7.2. Der/die Beiratsvorsitzende sowie die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder des Beirates oder ihre bevollmächtigten Vertreter sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
9.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der Einladung der nachfolgenden Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 10
Kassenprüfung
10.1. Die Kassenprüfung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen statt.
10.2. Alle zur Prüfung(en) des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen sind von dem/der Schatzmeister/in so rechtzeitig vorzulegen, dass die Kassenprüfer/inne der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vorlegen können.
§11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
11.1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen gleichlautender Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates, die einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder jedes Gremiums bedürfen.
§12
Durchführung der Liquidation
12.1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
12.2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. Kreisgruppe Köln mit der Auflage, die Mittel für Zwecke der Altenhilfe unmittelbar im Bereich Köln – Deutz einzusetzen.
Die Satzung wurde in der Versammlung am 17. April 1961 beschlossen und am 16.April 1975, 10.Juni 1987, 15.Juni 2000, 29.Aug.2011 und 19.09.2023 geändert.